Planfeststellungsverfahren

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Planfeststellungsverfahren

Größere Bauprojekte unterliegen einem besonderen förmlichen Verwaltungsverfahren. Die Bezirksregierung Köln als Planfeststellungsbehörde führt die Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- und Anhörungsverfahren durch. Es findet Anwendung zum Beispiel für den Bau neuer und die Änderung bestehender Autobahnen, Landesstraßen, Eisenbahntrassen, Flughäfen, Wasserstraßen, Wasserflächen (z.B. für Gewässer und Seen), Abfallbeseitigungsanlagen, Abfall-behandlungsanlagen usw.

Die Stadt, in der bzw. in deren Umfeld das Einzelvorhaben geplant ist, unterstützt die Planfeststellungsbehörde beim formalen Ablauf des anhängigen Verfahrens. Die Kommune ermöglicht die Einsichtnahme in die vorliegenden Planunterlagen. Zeit und Ort der Beteiligung werden im Amtsblatt der Stadt Eschweiler veröffentlicht. Ansonsten agiert sie als Behörde wie jede andere auch, die im Planfeststellungsverfahren von der Planfeststellungsbehörde um Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wird.

Bestandteil eines Planfeststellungsverfahrens ist eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung, in der die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter der Umwelt geprüft werden. Die Belange des Umweltschutzes werden bei positivem Ausgang des Planfeststellungsverfahrens als Bedingungen oder Auflagen der zuständigen Planfeststellungsbehörde in den Planfeststellungsbeschluss eingearbeitet.

Das Planfeststellungsverfahren dient dem Schutz der Rechte oder Interessen des Vorhabenträgers, der Wahrung betroffener öffentlicher Belange (z.B. Umweltschutz) sowie dem Schutz einzelner Betroffener (z.B. Nachbarn, Anliegern usw.). Je nach Art des Vorhabens geht es im Planfeststellungsverfahren meist um die Wahrung und Durchsetzung eigener Rechte und um die wirksame Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

Das Planfeststellungsverfahren ist ein besonderes, streng formalisiertes Genehmigungsverfahren zur umfassenden Entscheidung über die Zulässigkeit von Einzelvorhaben. Das Verfahren beinhaltet ein gesondertes Anhörungsverfahren und endet mit einem Planfeststellungsbeschluss. Dieser ist ein Verwaltungsakt, der ohne vorheriges Widerspruchsverfahren mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann.

Der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, das heißt er umfasst und ersetzt alle eventuell erforderlichen Einzelgenehmigungen, Zustimmungen und Erlaubnisse etc. für das festgestellte Vorhaben. Außerdem kann der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung haben, das heißt der festgestellte Plan ist für ein etwaiges nachfolgendes Enteignungsverfahren bindend.

Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen. Falls außer an dem Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind, kann die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. In jedem Fall ist eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zwei Wochen auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson