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Amtsvormundschaft

Beschreibung

Die Amtsvormundschaft (AV) beinhaltet die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vormunds durch die Behörde Jugendamt in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen. Seit dem In-Kraft-Treten des Betreuungsgesetzes von 1990 betrifft die Amtsvormundschaft nur noch Minderjährige. Sie ist ein Ersatz für die elterliche Sorge, d.h. die Eltern sind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zumindest gehindert, die Minderjährigen in den die Person oder das Vermögen betreffenden Angelegenheiten nach außen zu vertreten.

Von daher dient die Amtsvormundschaft dem Minderjährigenschutz und ist damit zugleich Ausdruck des in Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz verankerten staatlichen Wächteramtes.

Prinzipiell hat also der Vormund dieselben Aufgaben wie die Eltern: Er muß für die Person und das Vermögen des Mündels sorgen (vgl. § 1793 BGB).

Das Jugendamt überträgt die Ausübung dieser Aufgaben einzelnen seiner Mitarbeiter. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den gesetzlichen und bestellten Amtsvormundschaften:

  • Die gesetzliche AV tritt unmittelbar "kraft Gesetzes" ein, ohne das es einer gerichtlichen Anordnung und Bestellung bedarf. Hauptfall der gesetzlichen AV in der Praxis ist die Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern, wenn die Mutter noch minderjährig und damit lediglich beschränkt geschäftsfähig ist. Daneben gibt es noch die gesetzliche Vormundschaft im Adoptionsverfahren (vgl. § 1791 c BGB).
  • Die bestellte AV (§ 1791 b BGB) unterscheidet sich vor allem dadurch, dass sie durch Anordnung des Vormundschafts- und Familiengerichtes begründet wird. Sie kommt beispielsweise bei Entzug (§§ 1666 bis 1675 BGB) oder Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1673 bis 1675 BGB) in Betracht und zwar im Hinblick auf die Vertretung des Mündels in der Personen- und Vermögenssorge. Das Jugendamt soll hier zunehmend den im KJHG begründeten Wechsel zum "Anwalt des Kindes" vollziehen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Weitere Informationen zum Thema sind unter dem Begriff Amtspflegschaft zu finden.

In der Regel liegt eine Vormundschaft bereits aus gesetzlichen Gründen vor (z.B. wenn die Mutter eines Kindes minderjährig ist) oder die Vormundschaft wird gerichtlich angeordnet (z.B. bei Entzug der elterlichen Sorge). Das Jugendamt setzt sich dann automatisch mit den Beteiligten in Verbindung.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen