Amtspflegschaft

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Amtspflegschaft

Amtspflegschaft ist die Wahrnehmung der Aufgaben eines Pflegers durch die Behörde Jugendamt in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehen Fällen. Wenngleich Pflegschaften grundsätzlich auch für Volljährige in Betracht kommen, beschränkt sich die Aufgabe des Jugendamtes wie die Amtsvormundschaften ausschließlich auf Minderjährige. Seit Aufhebung der gesetzlichen Amtspflegschaft per 01.07.1998 durch das Beistandschaftsgesetz ist die Amtspflegschaft ausschließlich bestellte Pflegschaft. Der Pfleger unterscheidet sich von dem Vormund wesentlich dadurch, dass er nur für einzelne, fest umgrenzte Aufgaben zuständig ist. Die Vormundschaft ist also in ihrer Fürsorgeaufgabe umfassend, Pflegschaft in der gleichen Funktion immer nur auf Teilbereiche beschränkt.

In der jugendamtlichen Praxis relativ häufig sind Pflegschaften mit dem Wirkungskreis des "Aufenthaltsbestimmungsrechtes" oder der Gesundheitsfürsorge.

Die Amtspflegschaft wird durch die Anordnung des Vormundschaftsgerichtes- oder Familiengerichtes begründet.

Die Pflegschaft wird gerichtlich angeordnet.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson