Totgeburt

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Totgeburt

Ein Kind gilt als tot geboren oder in der Geburt verstorben, wenn

  • sein Gewicht mindestens 500 Gramm beträgt oder - unter 500 Gramm - die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde und
  • nach der Scheidung vom Mutterleib aber weder das Herz geschlagen noch die Nabelschnur pulsiert noch die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

Die Geburt eines tot geborenen Kindes ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen und zu beurkunden. Die Eltern können dem Kind Vor- und Familiennamen beilegen (siehe hierzu auch Vornamen eines Kindes ).

 

Sternenkinder

Als Sternenkinder werden Kinder bezeichnet, die mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm tot geboren werden. Eine Beurkundung dieser Fehlgeburten im Personenstandsregister erfolgt nicht. Jedoch haben die Eltern seit dem 15.05.2013 die Möglichkeit, auf frist- und formlosen Antrag eine Bescheinigung über die Fehlgeburt vom Standesamt zu erhalten. Die Bescheinigung kann auch für Fehlgeburten vor Inkrafttreten der Regelung erteilt werden. Diese Bescheinigung stellt keine Personenstandsurkunde dar und entfaltet keine Rechtswirkungen.

Für die Beurkundung eines tot geborenen Kindes werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Geburtsbescheinigung der Hebamme
  • Ärztliche Todesbescheinigung
  • Erklärung zur Namensführung des Kindes
  • Personalausweise der Eltern
  • zusätzliche Unterlagen: siehe " Geburtsbeurkundung"

Erforderliche Unterlagen für die Bescheinigung über die Geburt eines Sternenkindes sind

  • Personalweis/e der Mutter/Eltern
  • ein Nachweis über die Fehlgeburt, z. B. Mutterpass mit Vermerk über die Fehlgeburt oder ärztliche Bescheinigung

Die Beurkundung erfolgt bei dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Standesamt.

Den Eltern werden folgende Geburtsurkunden über die Geburt ihres tot geborenen Kindes erteilt:

  • 1 Urkunde für die Krankenversicherung der Mutter
  • 1 Urkunde für die Friedhofsverwaltung
  • 1 Urkunde für die Pfarre zur Beerdigung

Die Bescheinigung über die Geburt eines Sternenkindes enthält die persönlichen Angaben des Kindes, d. h. Vor- und Familienname, Geschlecht, Geburtstag und -ort, Angaben zu den Eltern sowie ggf. Religionszugehörigkeit.

Die Beurkundung sowie die Ausstellung der genannten Urkunden sind gebührenfrei. Die Ausstellung weiterer Urkunden für private Zwecke (z. B. Geburtsurkunde für das Stammbuch) ist gebührenpflichtig:

erste Urkunde € 10,00
jede weitere Urkunde € 5,00

Die Erteilung der Bescheinigung über die Geburt eines Sternenkindes ist gebührenfrei.

Bargeldzahlung

Bargeldlose Zahlung

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson