Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW

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Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW

Mit Einführung der neuen Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW) bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von:

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
  3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2

gem. § 63 Abs. 1 BauO NRW keiner Baugenehmigung, wenn das / die Bauvorhaben:

  1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 BauGB (Baugesetzbuch) liegen,
  2. sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuches bedürfen,
  3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist,
  4. sie keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW bedürfen und
  5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB beantragt.

Weitere Details bezüglich der Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW sind dem Gesetzestext zu entnehmen.

Der Begriff „Errichtung“ erklärt sich sicherlich selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Unter „Änderung“ ist die nicht nur unerhebliche Umgestaltung einer baulichen Anlage, also beispielsweise der Dachgeschossausbau, die Änderung tragender Teile oder der Ansicht, zu verstehen.

Eine „Nutzungsänderung“ ist die Änderung der genehmigten Benutzungsart oder ggfls. auch einer ersten Nutzung einer baulichen Anlage; eine solche liegt zum Beispiel vor, wenn Räume in Büronutzung, Praxis oder eine gewerbliche Nutzung in Wohnraum geändert werden.

Antragsvordruck, Baubeschreibung, Bauvorlagen gemäß Bauprüfverordnung (BauPrüfVO).

Der Antragsvordruck sowie die Bauvorlagen müssen vom Antragsteller (Bauherr) sowie einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein; bei Personenmehrheiten von Antragstellern (Eheleute, Bauherrengemeinschaften, Erbengemeinschaften usw.) müssen alle Personen die Unterschrift leisten; bei Anträgen von Personengesellschaften oder juristischen Personen müssen die Verantwortlichen (Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzende usw.) benannt sein und die Anträge und Bauvorlagen unterschreiben.

Treten mehrere Personen als Bauherren auf, ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ein Vertreter zu bestellen.

Antragsvordrucke und Baubeschreibungen werden meist durch die Entwurfsverfasser vorgehalten; diese können aber auch bei der Bauordnung abgeholt oder telefonisch angefordert werden.

Gebühren werden in Freistellungsverfahren nur dann fällig, wenn die Bauherrin oder Bauherr vor Ablauf der Monatsfrist (in der eine Umwandlung in ein Baugenehmigungsverfahren vorgenommen werden kann) eine Bescheinigung beantragt, dass ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden soll oder muss; in diesen Fällen ist die entsprechende Gebühr  der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) zu entnehmen.

Bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen ist eine weitere Bearbeitung nicht möglich und führt unweigerlich zu einer Zurückweisung; daher ist es wichtig, den Antragsvordruck sowie die Bauvorlagen vollständig und komplett vorzulegen.

Im Falle einer Zurückweisung eines Freistellungsverfahrens bzw. wenn mit dem Vorhaben bereits (rechtswidrig) begonnen wurde, ist ein Freistellungsverfahren nicht mehr möglich. In diesen Fällen ist auf jeden Fall ein Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Zuständige Einrichtung

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