Baugenehmigung

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Baugenehmigung

Grundsätzlich ist für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung oder den Abbruch baulicher Anlagen eine Baugenehmigung erforderlich (zum Download  Vordrucke). Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, sie kann jedoch Bedingungen, Auflagen und Nebenbestimmungen enthalten. Mit der Bauausführung darf erst nach Zugang der Baugenehmigung begonnen werden. Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bauvorhaben begonnen wird, verliert die Baugenehmigung ihre Gültigkeit, sie kann jedoch auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden. 

Die zu erhebenden Gebühren errechnen sich aus dem jeweiligen Bauvorhaben, so dass eine pauschale Aussage nicht getroffen werden kann.

Für den Zeitablauf zwischen Antragstellung und Entscheidung hat der Gesetzgeber je nach Verfahren Fristen vorgegeben, die aber bei Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen ausgesetzt werden. Daher ist es wichtig, den Bauantrag sowie die Bauvorlagen vollständig und komplett vorzulegen.

Die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedarf der Baugenehmigung, soweit nicht nach anderen Vorschriften Genehmigungsfreiheit besteht

Der Begriff „Errichtung" erklärt sich sicherlich selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Unter „Änderung" ist die nicht nur unerhebliche Umgestaltung einer baulichen Anlage, also beispielsweise der Dachgeschossausbau, die Änderung tragender Teile oder der Ansicht, zu verstehen.

Eine „Nutzungsänderung" ist die Änderung der genehmigten Benutzungsart oder ggfls. auch einer ersten Nutzung einer baulichen Anlage. Eine solche liegt zum Beispiel vor, wenn Wohnräume in Büronutzung, in eine Praxis oder eine gewerbliche Nutzung geändert werden. Aber Achtung: bei Umwandlung von Wohnraum in eine der vorgenannten Nutzungen liegt eine Zweckentfremdung vor, die ebenfalls genehmigungspflichtig ist.

Im Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauordnung ggfls. unter Beteiligung anderer Dienststellen und Behörden die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sofern diese dem Vorhaben nicht entgegenstehen, besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers (Bauherrn) auf Erteilung der Baugenehmigung.

Der Bauantrag sowie die Bauvorlagen müssen vom Antragsteller (Bauherr) sowie einem bauvorlagebrechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Bei Personenmehrheiten von Antragstellern (Eheleute, Bauherrengemeinschaften, Erbengemeinschaften usw.) müssen alle Personen die Unterschrift leisten. Bei Anträgen von Personengesellschaften oder juristischen Personen müssen die Verantwortlichen (Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzende usw.) benannt sein und die Anträge und Bauvorlagen unterschreiben.

Treten mehrere Personen als Bauherren auf, ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ein Vertreter zu bestellen.

Es besteht des Weiteren die Möglichkeit der Antragstellung im Freistellungsverfahren.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson