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Amtsvormundschaft
Leistungsbeschreibung
Von daher dient die Amtsvormundschaft dem Minderjährigenschutz und ist damit zugleich Ausdruck des in Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz verankerten staatlichen Wächteramtes.
Prinzipiell hat also der Vormund dieselben Aufgaben wie die Eltern: Er muß für die Person und das Vermögen des Mündels sorgen (vgl. § 1793 BGB).
Das Jugendamt überträgt die Ausübung dieser Aufgaben einzelnen seiner Mitarbeiter. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den gesetzlichen und bestellten Amtsvormundschaften:
- Die gesetzliche AV tritt unmittelbar "kraft Gesetzes" ein, ohne das es einer gerichtlichen Anordnung und Bestellung bedarf. Hauptfall der gesetzlichen AV in der Praxis ist die Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern, wenn die Mutter noch minderjährig und damit lediglich beschränkt geschäftsfähig ist. Daneben gibt es noch die gesetzliche Vormundschaft im Adoptionsverfahren (vgl. § 1791 c BGB).
- Die bestellte AV (§ 1791 b BGB) unterscheidet sich vor allem dadurch, dass sie durch Anordnung des Vormundschafts- und Familiengerichtes begründet wird. Sie kommt beispielsweise bei Entzug (§§ 1666 bis 1675 BGB) oder Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1673 bis 1675 BGB) in Betracht und zwar im Hinblick auf die Vertretung des Mündels in der Personen- und Vermögenssorge. Das Jugendamt soll hier zunehmend den im KJHG begründeten Wechsel zum "Anwalt des Kindes" vollziehen.
Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Thema sind unter dem Begriff Amtspflegschaft zu finden.
Verfahrensablauf
In der Regel liegt eine Vormundschaft bereits aus gesetzlichen Gründen vor (z.B. wenn die Mutter eines Kindes minderjährig ist) oder die Vormundschaft wird gerichtlich angeordnet (z.B. bei Entzug der elterlichen Sorge). Das Jugendamt setzt sich dann automatisch mit den Beteiligten in Verbindung.
Ansprechpartner
Herr Sebastian Stühlen: Tel.: 02403 71-504
Herr Gerrit Gobbele: Tel.: 02403 71-229
Frau Bettina Ponten: Tel.: 02403 71-550
Von daher dient die Amtsvormundschaft dem Minderjährigenschutz und ist damit zugleich Ausdruck des in Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz verankerten staatlichen Wächteramtes.
Prinzipiell hat also der Vormund dieselben Aufgaben wie die Eltern: Er muß für die Person und das Vermögen des Mündels sorgen (vgl. § 1793 BGB).
Das Jugendamt überträgt die Ausübung dieser Aufgaben einzelnen seiner Mitarbeiter. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den gesetzlichen und bestellten Amtsvormundschaften:
- Die gesetzliche AV tritt unmittelbar "kraft Gesetzes" ein, ohne das es einer gerichtlichen Anordnung und Bestellung bedarf. Hauptfall der gesetzlichen AV in der Praxis ist die Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern, wenn die Mutter noch minderjährig und damit lediglich beschränkt geschäftsfähig ist. Daneben gibt es noch die gesetzliche Vormundschaft im Adoptionsverfahren (vgl. § 1791 c BGB).
- Die bestellte AV (§ 1791 b BGB) unterscheidet sich vor allem dadurch, dass sie durch Anordnung des Vormundschafts- und Familiengerichtes begründet wird. Sie kommt beispielsweise bei Entzug (§§ 1666 bis 1675 BGB) oder Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1673 bis 1675 BGB) in Betracht und zwar im Hinblick auf die Vertretung des Mündels in der Personen- und Vermögenssorge. Das Jugendamt soll hier zunehmend den im KJHG begründeten Wechsel zum "Anwalt des Kindes" vollziehen.
Weitere Informationen zum Thema sind unter dem Begriff Amtspflegschaft zu finden.
Vormund https://service.eschweiler.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/4677/showHerr
Sebastian
Stühlen
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Herr
Gerrit
Gobbele
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Frau
Bettina
Ponten
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