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Bauplanungsrecht
Leistungsbeschreibung
Das Bauplanungsrecht stellt eines der wichtigsten städtebaulichen Steuerungsinstrumente für die Städte und Gemeinden dar, mit dem die zukünftige Entwicklung der Bebauung im Stadtgebiet verbindlich festgelegt werden kann. Zielsetzung soll dabei immer die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sein. Die Entscheidung wann und wie dieses Planungsrecht eingesetzt wird, liegt in der Hand der Kommunen, da die „Planungshoheit" der Gemeinden für ihr Gemeindegebiet durch das Grundgesetz (Art. 28 GG) garantiert ist. Freilich gilt diese Planungshoheit nur „im Rahmen der Gesetze". Solche Gesetze sind das Raumordnungsgesetz (ROG), die Landesplanungsgesetze und die das öffentliche Baurecht regelnden Gesetze und Verordnungen (z.B. Baunutzungsverordnung - BauNVO, Landesbauordnung - BauO, etc. ). Außerdem gibt es das Baunebenrecht. Mit diesem Begriff sind andere fachgesetzliche Vorschriften gemeint, die über ihre Regelungen in die Bebaubarkeit von Flächen eingreifen können (z.B. im Straßenrecht, wo es Anbauverbote gibt).
(Kein Gegenstand des Bauplanungsrechts sind die Planungen für überörtliche Infrastrukturmaßnahmen wie z. B. Verkehrswege, für die besondere Fachgesetze existieren. Derartige Fachplanungen erlangen ihre rechtliche Zulässigkeit über Planfeststellungsverfahren.)
Das Bauplanungsrecht kennt zwei Stufen: Erstens die vorbereitende Bauleitplanung, die im Flächennutzungsplan dargestellt wird, und zweitens die verbindliche Bauleitplanung, die in den Bebauungsplänen festgestellt wird. Der Rat der Stadt Eschweiler ist zuständig für die Verabschiedung der beiden Satzungsarten. Im Baugesetzbuch ist die Aufstellung dieser Bauleitpläne (s. a. Bebauungsplanverfahren) geregelt. Einen individuellen Rechtsanspruch auf eine Bauleitplanung gibt es nicht.
Entscheidend für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist die Frage, in welchem Bereich sich das zu bebauende Grundstück befindet. Grundsätzlich wird das Stadtgebiet planungsrechtlich in den
1. Innenbereich (Ortslage) und den
2. Außenbereich (Freiraum) untergliedert.
zu 1. Der Innenbereich untergliedert sich noch in den Bereich, der durch einen Bebauungsplan überlagert ist sowie in den Bereich, der unbeplant ist.
a. Ist der Innenbereich durch einen Bebauungsplan (gem. § 30 BauGB) überplant, so ist ein Vorhaben planungsrechtlich dann zulässig, wenn es dessen Festsetzungen entspricht. Der Bebauungsplan enthält in der Regel eine Vielzahl von Festsetzungen.
b. Im unbeplanten Innenbereich, dem so genannten „im Zusammenhang bebauten Ortsteil" (gem. § 34 BauGB) richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung. Es muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, welche überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen und die Erschließung muss gesichert sein.
zu 2. Der Außenbereich ist die gesamte verbleibende Fläche des Stadtgebietes, das außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden, mit Ausnahme der nach § 35 BauGB privilegierten Vorhaben. Ausnahmsweise kann ein Vorhaben dennoch zulässig sein, wenn unter anderem öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.
Aufgrund der Vielschichtigkeit der zu beachtenden bauplanungsrechtlichen Bestimmungen, ist eine vorherige Abstimmung und Klärung über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sinnvoll. Bei Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter der Abteilung für Planung und Entwicklung im Rahmen der Bebauungsplanauskunft gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner
Frau Silke Brandt: Tel.: 02403 71-628
Herr Dirk Winter: Tel.: 02403 71-261
Herr Sebastian Schotten: Tel.: 02403 71-748
Frau Rita Führen: Abteilungsleiterin Tel.: 02403 71-443
Frau Jacqueline Führen: Tel.: 02403 71-506
Frau Gabi Willers: Tel.: 02403 71-398
Frau Ulrike Zingler: Tel.: 02403 71-465
Das Bauplanungsrecht stellt eines der wichtigsten städtebaulichen Steuerungsinstrumente für die Städte und Gemeinden dar, mit dem die zukünftige Entwicklung der Bebauung im Stadtgebiet verbindlich festgelegt werden kann. Zielsetzung soll dabei immer die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sein. Die Entscheidung wann und wie dieses Planungsrecht eingesetzt wird, liegt in der Hand der Kommunen, da die „Planungshoheit" der Gemeinden für ihr Gemeindegebiet durch das Grundgesetz (Art. 28 GG) garantiert ist. Freilich gilt diese Planungshoheit nur „im Rahmen der Gesetze". Solche Gesetze sind das Raumordnungsgesetz (ROG), die Landesplanungsgesetze und die das öffentliche Baurecht regelnden Gesetze und Verordnungen (z.B. Baunutzungsverordnung - BauNVO, Landesbauordnung - BauO, etc. ). Außerdem gibt es das Baunebenrecht. Mit diesem Begriff sind andere fachgesetzliche Vorschriften gemeint, die über ihre Regelungen in die Bebaubarkeit von Flächen eingreifen können (z.B. im Straßenrecht, wo es Anbauverbote gibt).
(Kein Gegenstand des Bauplanungsrechts sind die Planungen für überörtliche Infrastrukturmaßnahmen wie z. B. Verkehrswege, für die besondere Fachgesetze existieren. Derartige Fachplanungen erlangen ihre rechtliche Zulässigkeit über Planfeststellungsverfahren.)
Das Bauplanungsrecht kennt zwei Stufen: Erstens die vorbereitende Bauleitplanung, die im Flächennutzungsplan dargestellt wird, und zweitens die verbindliche Bauleitplanung, die in den Bebauungsplänen festgestellt wird. Der Rat der Stadt Eschweiler ist zuständig für die Verabschiedung der beiden Satzungsarten. Im Baugesetzbuch ist die Aufstellung dieser Bauleitpläne (s. a. Bebauungsplanverfahren) geregelt. Einen individuellen Rechtsanspruch auf eine Bauleitplanung gibt es nicht.
Entscheidend für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist die Frage, in welchem Bereich sich das zu bebauende Grundstück befindet. Grundsätzlich wird das Stadtgebiet planungsrechtlich in den
1. Innenbereich (Ortslage) und den
2. Außenbereich (Freiraum) untergliedert.
zu 1. Der Innenbereich untergliedert sich noch in den Bereich, der durch einen Bebauungsplan überlagert ist sowie in den Bereich, der unbeplant ist.
a. Ist der Innenbereich durch einen Bebauungsplan (gem. § 30 BauGB) überplant, so ist ein Vorhaben planungsrechtlich dann zulässig, wenn es dessen Festsetzungen entspricht. Der Bebauungsplan enthält in der Regel eine Vielzahl von Festsetzungen.
b. Im unbeplanten Innenbereich, dem so genannten „im Zusammenhang bebauten Ortsteil" (gem. § 34 BauGB) richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung. Es muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, welche überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen und die Erschließung muss gesichert sein.
zu 2. Der Außenbereich ist die gesamte verbleibende Fläche des Stadtgebietes, das außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden, mit Ausnahme der nach § 35 BauGB privilegierten Vorhaben. Ausnahmsweise kann ein Vorhaben dennoch zulässig sein, wenn unter anderem öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist.
Aufgrund der Vielschichtigkeit der zu beachtenden bauplanungsrechtlichen Bestimmungen, ist eine vorherige Abstimmung und Klärung über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sinnvoll. Bei Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter der Abteilung für Planung und Entwicklung im Rahmen der Bebauungsplanauskunft gerne zur Verfügung.
Frau
Silke
Brandt
446
Herr
Dirk
Winter
447
Herr
Sebastian
Schotten
447
Frau
Rita
Führen
Abteilungsleiterin
448
Frau
Jacqueline
Führen
446
Frau
Gabi
Willers
445a
Frau
Ulrike
Zingler
448